Fragen und Antworten

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Allgemeine Fragen

Nach meinem Verständnis muss für jedes Habitat eine „günstige Gesamtfläche“ bestimmt werden, für die dann Maßnahmen gestartet werden müssen. Können Sie etwas mehr darüber sagen, wie diese Fläche bestimmt wird und wer das macht?

Für die in der FFH-Richtlinie gelisteten Lebensraumtypen, die von hohem gesellschaftlichem Interesse sind, muss eine „günstige Gesamtfläche“ errechnet werden, das ist korrekt. Diese Arbeit wird von den für Naturschutz zuständigen Bundesländern mit Unterstützung des Umweltbundesamts Wien gemacht. Das ist die Grundgesamtheit, auf die sich dann die % beziehen, die gem. Art. 4 des Gesetzes in bestimmten Zeiträumen quantitativ und/oder qualitativ verbessert werden müssen.

Gibt es denn eine genaue Definition, was einen Lebensraum zu einem „geschädigten Lebensraum“ macht, bzw. kann man für Österreich sagen, wie viel Prozent des Bundesgebiets davon betroffen, also „geschädigt“ sind?

Hier muss unterschieden werden zwischen Art. 4 und allen anderen Artikeln des Gesetzes, in denen die Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme geregelt sind. Die Bewertung der Lebensraumtypen und Habitate gem. Art. 4 wird schon jetzt anhand bestimmter Kriterien je nach Lebensraum umgesetzt (z.B. im Rahmen von Managementplänen, Naturverträglichkeitsprüfungen, Vertragsnaturschutzmaßnahmen, …). Man unterscheidet hier drei Stufen, A = sehr gut, B = gut, C = schlecht. Je nachdem, ob es sich um einen Auwald, Bergwald, Trockenrasen, Feuchtwiese oder Flussufer handelt, sind diese Kriterien unterschiedlich. Sie sind jedoch klar definiert.

Anders ist das bei z.B. den Mooren. Ab wann ein Moor als geschädigt gilt, ist wesentlich komplexer und von Fall zu Fall einzustufen. Und wieder anders stellt sich das bei der Bewertung von Bestäuberhabitaten oder Habitaten für Tagfalter oder Feldvögeln dar, deren Populationen gemäß dem Gesetz ja verbessert werden sollen.

Aus diesem Grund ist es nicht möglich und auch nicht aussagekräftig, eine Prozentzahl betreffend geschädigte Lebensräume über das Bundesgebiet zu nennen, weil der Hintergrund dieser Zahl zu heterogen ist. Zudem – und das ist sehr wichtig - geht es nicht nur um geschädigte Lebensräume, sondern auch um noch gar nicht vorhandene Lebensräume (Schaffung von Blühstreifen in strukturlosen Ackerbau- oder intensiv genutzten Grünlandgebieten).

Wie ist die Schwerpunktsetzung von Maßnahmen innerhalb und außerhalb von Natura2000 Gebieten geplant?

Diese Planung obliegt grundsätzlich den dafür zuständigen Stellen, also insbesondere den Naturschutzbehörden, dem Landwirtschafts- und dem Umweltministerium. Betreffend die Lebensraumtypen, die in einem „nicht guten“ Zustand sind, wird man – auch dem Gesetz folgend – bis 2030 mit Wiederherstellungsmaßnahmen in Natura 2000 Gebieten beginnen, dann bilanzieren und den Plan für Lebensraumtypen, die außerhalb von Natura 2000 Gebieten liegen, festsetzen.

 

Warum wurde die Bevölkerung nicht während des Entwicklungsprozesses des Gesetzes informiert, eingebunden etc.? Jetzt fühlt man sich „überfahren“.

Das ist eine gute Frage, die wir uns auch gestellt haben. Wir gestalten diesen Prozess und diese Informationen alle ehrenamtlich. Wir fühlen uns nach der erfolgreichen Petition mitverantwortlich für gute Informations- und Dialogarbeit. Wir freuen uns über Spenden, damit können wir einen Teil der Ausgaben z.B. für einen Videostream oder einen OTS-Pressetext bezahlen. Wir wissen, dass sowohl das Umwelt- als auch das Landwirtschaftsministerium auf Hochtouren arbeiten, um den Partizipationsprozess zu starten.

Wie sieht die Aufgabe jener Gemeinden aus, die alles auf den Gemeindeflächen niedermähen und "wegspritzen"?

Viele Gemeinden gehen da schon andere, sehr positive Wege: sie gestalten „wilde Ecken“ auf Baumscheiben, in Parks oder am Wegesrand. Aber wenn Gemeinden heute noch Grünflächen (z.B. Böschungen, Verkehrsinseln, sonstige Grünflächen) flächig und ohne Ausnahmen kurz und klein mähen, ist dies sicher kein Beitrag zur Erholung der Insektenbestände. Kleinstädte, Vororte und Städte sind verpflichtet, ihre Stadtökosyteme zu erweitern. Kleinere Orte sind dazu nicht verpflichtet, aber sollten im Sinne der Bedeutung solcher Flächen für die Insekten selbstverständlich ebenfalls aktiv werden.

Sind Maßnahmen noch förderbar, wenn sie gesetzlich verpflichtet sind?

Wenn auf einem Grundstück per Bescheid oder per Verordnung Auflagen oder gesetzliche Einschränkungen gelten, dann können diese nicht mehr durch Förderungen abgegolten werden. Auf diese Auflagen oder Einschränkungen bestehen jedoch in der Regel Entschädigungsansprüche.

Das Renaturierungsgesetz enthält jedoch keine Auflagen, die ein ganz bestimmtes Grundstück betreffen, sondern konkrete Zielsetzungen und die Verpflichtung der Mitgliedsländer, für diese Zielsetzungen Maßnahmen zu setzen. Diese sind jedenfalls grundsätzlich förderbar.

Die FFH-Richtlinie spricht vom „günstigen Erhaltungszustand“, das Renaturierungsgesetz von einem „guten Zustand“ – ist das nicht das Gleiche?

Die FFH- Richtlinie spricht von einem günstigen Erhaltungszustand eines Lebensraumtyps (z.B. des Eichen-Hainbuchenwälder), und meint damit den Zustand aller Lebensraumtypen in einem Mitgliedsland (konkret: im Alpenraum, oder im kontinentalen Raum). Dieser dreistufige Wert (gut, schlecht, sehr schlecht) wird also durch den Zustand aller Einzelflächen (aller Eichen-Hainbuchenwälder) generiert. 

Der „gute Zustand“ im Renaturierungsgesetz bezieht sich auf die Einzelfläche, also den einzelnen Eichen-Hainbuchenwald.

Da aber für die Generierung des günstigen Erhaltungszustands im Rahmen der FFH-Richtlinie auch jetzt schon Einzelflächenbewertungen herangezogen werden, ist die Bewertung der Einzelfläche (gut/schlecht) in der Praxis erprobt.

Gibt es auch Formate, wie Nicht-Landwirte (Privatpersonen, Gemeinden, Betriebe, ...) partizipieren können?

Noch gibt es nur diesen Umsetzungsdialog – in diesem werden wir dieser Gruppe ein Format anbinden. Wenn die zuständigen Stellen (Ministerien und Länder) dieser wichtigen Gruppe in ihren Partizipationsprozessen kein Format anbieten, dann werden wir es einfordern. Wenn sie es anbieten, dann werden wir Ideen, die bei uns genannt wurden, dort einbringen.

Gefährdet das Gesetz die Lebensmittelsicherheit?

Die Bedenken, dass produktive Ackerflächen aufgrund des Renaturierungsgesetzes stillgelegt werden müssen, und die Schlussfolgerung, dass dies auch weniger heimische Lebensmittelproduktion bedeute, sind für Kenner des Gesetzes nicht nachvollziehbar.

Zum ersten ist es ein Ziel des Gesetzes, die Widerstandsfähigkeit der Lebensmittelsysteme gerade in Zeiten wie diesen zu gewährleisten. Dafür sind entschlossene Maßnahmen erforderlich, die das Gesetz berücksichtigt. Unabhängig davon ist im Gesetz auch eine Art „Notbremse“ vorgesehen: Wenn durch die Regelungen des Gesetzes die landwirtschaftliche Fläche tatsächlich so stark verringert würde, dass nicht mehr genug Lebensmittel für die Verbraucherinnen und Verbraucher in der EU erzeugt werden können, werden die Zielvorgaben für landwirtschaftliche Ökosysteme ausgesetzt.

Die Lebensmittelsicherheit wird viel eher durch die aktuell noch immer horrende Bodenversiegelung von rund 12 ha/Tag gefährdet, welche die Politiker:innen nicht gewillt sind, einzuschränken.

Bringt das Gesetz zu viel Bürokratie?

Viele EU-Staaten, wie Spanien, Portugal, Griechenland, Kroatien, Slowenien, Litauen oder Estland, die zum Teil weitaus schwierigere Strukturen und Ressourcen im Beamtenapparat haben als Österreich, stimmten dafür. Wir leisten uns im Naturschutzbereich ein kompliziert aufgebautes, föderalistisches System. Österreich hätte gerade im Naturschutzbereich enormes Potenzial, Ressourcen zu sparen, indem man beispielsweise im unionsrechtlichen Bereich nicht neun verschiedene Regelungen, sondern eine gemeinsame, effiziente Vorgangsweise verfolgt. Das betrifft Prüfverfahren, Datengrundlagen, Schutzgebietsausweisungen und auch Finanzierungsfragen. Hier gibt es viele hausgemachte bürokratische Hürden, die unseren Beamt:innen die Arbeit erschweren.

 Für Land- und Waldbewirtschafter:innen ist kein Ausmaß an Bürokratie zu erwarten, das über die jetzigen erforderlichen Aufwendungen hinausgeht, die mit freiwilligem Vertragsnaturschutz verknüpft sind.

Kostet das Gesetz Österreich zu viel Geld?

Erstens ist vorgesehen, dass die von den Mitgliedstaaten benötigten Mittel selbstverständlich auch aus EU-Quellen stammen können. Die Auswirkungen auf den Haushalt der Mitgliedstaaten werden vom Wiederherstellungsbedarf und von der Umsetzung der Wiederherstellungsmaßnahmen abhängen. Teilweise stehen schon jetzt zahlreiche EU-Mittel für Wiederherstellungsarbeiten zur Verfügung. Zweitens thematisiert niemand von den Ländern den Umstand, dass ein Nicht-In-Kraft-Treten des Gesetzes wesentlich teurer ist als Ausgaben, die für Wiederherstellung der Natur entstehen. Auf den Schäden, die durch eine Nicht-Renaturierung entstehen, wie z.B. Trockenheit, Unwetterschäden, Bodenabtrag, Schädlinge u.v.m. bleibt Österreich allerdings „sitzen“.   

Der Nutzen der Renaturierung überwiegt bei allen wichtigen Ökosystemtypen die Kosten. Beispielsweise übersteigt bei Feuchtgebieten im Binnenland der Nutzen allein der Speicherung von CO2 die geschätzten Kosten für die Wiederherstellung von Ökosystemen. Werden Schätzungen für andere Ökosystemdienstleistungen berücksichtigt, so ist das Nutzen-Kosten-Verhältnis sogar noch höher. Insgesamt lässt sich der Nutzen der Wiederherstellung von Torfmooren, Sümpfen, Wäldern, Heide- und Strauchflächen, Grünlandflächen, Flüssen, Seen und Schwemmlandbereichen EU-weit mit etwa 1 860 Mrd. EUR beziffern - gegenüber Kosten in Höhe von circa 154 Mrd. EUR. Der Nutzen der Bestäubung von Kulturpflanzen durch Insekten wird in der Europäischen Union beispielsweise auf etwa 5 Mrd. EUR pro Jahr geschätzt. Darüber hinaus kommt die Wiederherstellung auch vielen weiteren Bereichen zugute, unter anderem der biologischen Schädlingsbekämpfung und der allgemeinen Verbesserung der biologischen Vielfalt. (Quelle: Unterrichtung durch die Europäische Kommission, Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wiederherstellung der Natur, Juni 2022).

Welche Flächen will man renaturieren, worauf beziehen sich die 30, 50 und 90% im Gesetz?

Die Grundgesamtheiten der 30/50/90% bezieht sich auf die Gesamtflächen, die der jeweilige FFH-Lebensraumtyp in Österreich einnimmt. Das Datenmaterial ist – in verschiedenen Qualitäten - bei den Bundesländern und im Umweltbundesamt Wien vorhanden.
Ein Beispiel (mit nicht echten Zahlen, nur zur Verdeutlichung):
Der Lebensraum „Glatthaferwiese“ ist ein FFH-Lebensraumtyp, also ein Lebensraum vom hohen gesellschaftlichen Interesse und deshalb in der FFH-Richtlinie gelistet.  
•    In Österreich haben wir 1.000 ha Glatthaferwiesen.
•    300 ha sind in einem schlechten Zustand.
•    Dann müssen bis 2030 auf 90 ha (30%) Maßnahmen ergriffen werden, die diese Wiesen in einen guten Zustand bringen.
Man beginnt damit auf jenen Flächen, die in Natura 2000 Gebieten liegen. Wenn diese 90 ha bis 2030 nicht erreicht werden, dann soll man ab 2030 auch auf jenen Glatthaferwiesen, die außerhalb liegen, Maßnahmen setzen.

Bis 2030 sollen auf 20% der Landes- (und Meeres-)flächen Wiederherstellungsmaßnahmen ergriffen werden. Was bedeutet das?

Im Artikel 1 ist die gesamte EU als Referenzgröße zu nehmen. Auf 20 % der EU-Fläche sollen demnach Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß dem Gesetz begonnen werden. Diese Prozentzahl ist aber für den Mitgliedsstaat nicht wirklich relevant, weil Art. 1 ein EU-Ziel ist und der Mitgliedsstaat mit dieser Maßzahl (20 % der EU) nicht belangt werden kann. Es ist als eine Art Selbstbindung der EU zu verstehen („das wollen wir erreichen“).

Gibt es eine Karte, wo welche Habitate vorkommen, wo schon Maßnahmen gesetzt sind usw.?

Für den Artikel 4 des Gesetzes, in dem es um Schutzgüter der FFH- und Vogelschutzrichtlinie geht, kann man das bejahen, wenngleich aufgrund der föderalistischen Situation in Österreich es gar nicht einfach ist, diese Kartengrundlagen einzusehen. Aber zumindest für die Natura 2000 Gebiete existieren jedenfalls derartige Grundlagen, meistens in den Managementplänen oder in den GIS-Karten des Bundeslandes. Dazu die Websites der Bundesländer/Bereich Umwelt- bzw. Naturschutz aufrufen.

Die flächenscharfen, bereits erfolgten Tätigkeiten können aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht in der Öffentlichkeit dargestellt werden, aber sehr wohl für Berechtigte abgerufen und analysiert werden.

Woher kann die Aussage vor allem des Bauernbundes kommen, dass verschiedene Bauten und Bauwerke, die nach 1950 errichtet wurden, wieder rückgebaut werden müssten?

Das wissen wir nicht – bitte dort fragen. Mit dem Gesetz lässt sich diese völlig absurde Feststellung nicht begründen.

Was passiert, wenn die betroffenen Grundbesitzer nicht mitwirken wollen?

Die Antwort ist jetzt schon am Umweltprogrammen der Land- und Forstwirtschaft abzulesen. Es passiert gar nichts, wenn ein Betrieb an den angebotenen Maßnahmen nicht teilnehmen will. Er muss selbst abschätzen, inwieweit die Angebote für den Betrieb wirtschaftlich und inhaltlich wichtig sind.

Kann es durch das Gesetz zu einer Enteignung von privatem Besitz kommen? ZUm Beispiel wenn die Ziele mangels freiwilliger Teilnahmebereitschaft nicht erreicht werden können?

Seitens der Europäischen Kommission werden – wie es das Gesetz auch vorsieht – die umgesetzten Maßnahmen für die Ziele kontrolliert, und nicht die Ziele, die im Gesetz dargelegt sind. Wenn ein Land definitiv zu wenig Maßnahmen umsetzt oder Angebote an die Bewirtschafter*innen schlicht und einfach zu wenig interessant sind, dann entsteht Handlungsbedarf für dieses Land.

Enteignungen sind verfassungsrechtlich in diesem Fall nicht denkbar. Denn solange für ein gesetzlich normiertes Ziel viele verschiedene Flächen zur Umsetzung dieses Ziels infrage kommen, darf nicht enteignet werden. Die Enteignung ist ein letztes Mittel in der Grundbeschaffung, angewandt z.B. im Rahmen vom Bau hochrangiger Straßen- und Bahnstrecken, wenn trotz vorher geführter Verhandlungen und vorgeschlagener Entschädigungen keine Einigung zustande kommt.

Was passiert, wenn Maßnahmen zur Renaturierung bereits früher begonnen wurden?

Maßnahmen, die bereits gesetzt wurden und deren Wirkung noch anhält, können angerechnet werden. Dies wird als Teil der Umsetzung des Gesetzes betrachtet. Bereits begonnene Maßnahmen, die weiterhin positive Effekte zeigen, werden als Teil der Umsetzung des Renaturierungsgesetzes anerkannt. Jeder und jede, die heute schon in diesem Bereich wirkungsvoll tätig sind, ist also bereits Teil der Umsetzung. Und es ist wichtig, dass diese Bemühungen fortgeführt und unterstützt werden.

Wie können Maßnahmen, die derzeit umgesetzt werden bzw. in Bälde begonnen werden und noch lange andauern, an jene Stellen, die die Pläne erstellen bzw. die Maßnahmen sammeln, gemeldet werden?

Alle jene Maßnahmen, die z.B. aufgrund der Teilnahme an Förderprogrammen (ÖPUL, …) umgesetzt werden, können von diesen Stellen ausgewertet werden und brauchen sicher nicht gemeldet werden. Inwieweit Maßnahmen, die einfach gesetzt werden und wesentlich für die Ziele der Renaturierungsverordnung verfolgen, gemeldet werden können, müssen die zuständigen Stellen klären.

Wer entscheidet, welche Flächen in Österreich renaturiert werden?

Das entscheiden die betroffenen Grundeigentümer*innen selbst. Die Rolle des Staates ist es, zu klären, auf welchen Flächen Wiederherstellungsbedarf besteht, und welche Angebote gemacht werden, damit Grundeigentümer*innen sich an Maßnahmen beteiligen können. Das bedeutet, dass dieser gesamte Prozess mit jenen Grundeigentümer*innen umgesetzt wird, die aus wirtschaftlichen und inhaltlichen Gründen sagen: „Ja, das macht Sinn für mich.“

Kann das Renaturierungsgesetz eine Chance für lokale Klimawandelanpassung sein?

Das Renaturierungsgesetz ist definitiv aus vielen Gründen eine wesentliche Stütze für die Klimawandelanpassung. Das betrifft die vorgesehenen Aktivitäten in den Städten, die Wiedervernässung und Regenerierung zerstörter Moore, die Unterstützung des Aufbaus klimafitter Wälder, und die vorgesehenen Maßnahmen in Au-Wäldern, die in ihren Funktionen bei Bedarf verbessert werden sollen. Zudem wird mit Art. 6 die Energie aus erneuerbaren Quellen definitiv unterstützt.

Böschungen (Straßen, Bahndämme, Schutzdämme, usw.) müssen nicht produktiv sein und sind auch oft wichtige Brücken zwischen verschiedenen Biotopen. Leider werden diese beinahe flächendeckend mit Mulchern oft mehr als dreimal pro Jahr bis knapp unter die Erdoberfläche radikal niedergemetzelt. Böschungen tauchen im Fokus des Renaturierungsgesetzes gar nicht auf. Sehe ich das falsch?

Tatsächlich gibt es auf zahlreichen Böschungen betreffend die Pflege ökologische Probleme wegen dem Umstand des Mulchens und der Häufigkeit des Pflegeeinsatzes. Diese beeinträchtigen die mögliche Qualität z.B. als Insektenlebensraum massiv. Böschungen sind zwar im Gesetz nicht erwähnt, aber durch vor allem ihre wertgebende Vernetzungsfunktion wichtig für Insekten, Feldvögel, Amphibien und Reptilien – um nur einige relevante Artengruppe zu benennen.

Um den Tagfalter- oder Feldvogelindex in einen positiven Bereich zu bekommen, sind deshalb auch die Grundeigentümer*innen von Böschungen (Bund, Land, Gemeinden, Wasserverbände, …) angesprochen. Selbstverständlich müssen die Rahmenbedingungen, die Böschungen manchmal haben, aufrechterhalten werden. Das betrifft z.B. das Verhindern von Gehölzaufwuchs aufgrund Hochwasserschutzfunktionen (z.B. an Bächen) oder Sicherheitsaspekten (z.B. an Straßen). Beides ist jedoch mit ökologischen Zielen vereinbar.

Da das Renaturierungsgesetz auch außerhalb der bereits geschützten Lebensräume zur Anwendung kommen soll, stellt sich die Frage, ob für all diese Flächen ausreichende naturschutzfachliche Beurteilungsgrundlagen zur Verfügung stehen, oder ob diese erst von Naturschutzexpert:innen in einem gewissen Zeitraum erarbeitet werden müssen. Was bedeutet die u.U. nicht ausreichend gegebene Kenntnis der Datengrundlage für die Genehmigung von Projekten?

Innerhalb von Natura 2000 Gebieten ist der Zustand der FFH-Schutzgüter weitgehend gut bekannt. Der Zustand von Einzelflächen außerhalb dieser Schutzgebiete ist weniger bekannt, muss aber gem. Art. 4 (9) bis 2030 für 90% der Lebensraumtypen (also z.B. Glatthaferwiesen, Pfeifengraswiesen, Eichen- Hainbuchenwälder oder Auwälder) bekannt sein. Das bedeutet, dass die Datengrundlagen in den nächsten Jahren verbessert werden müssen.
Im Rahmen der Genehmigung von Projekten werden jedoch diese Zustände in der Regel immer erhoben, auch deswegen, weil sie „aktuell“ (max. 5 Jahre alt) sein müssen. Eine Frage, die sich in diesem Zusammenhang stellt, ist, was z.B. unternommen werden kann, dass Erhebungen, die mit öffentlichen Geldern bezahlt werden, in österreichweit einheitliche Datenbanken einfließen und unter der Einhaltung datenschutzrechtlicher Voraussetzungen zugänglich sind. Ein gutes Beispiel dafür ist inatura in Vorarlberg, wo das bereits auf Landesebene umgesetzt wird.

Was bedeutet es im Genehmigungsverfahren für ein geplantes Projekt, wenn sich Arten bzw.  Habitate, die möglicherweise vom Projekt betroffen sein könnten, zu diesem Zeitpunkt nicht in dem gewünschten/geforderten Zustand befinden?  Besteht die Gefahr, dass das Projekt, solange es nicht wesentliche österreichweite Verbesserungen gibt, blockiert bzw. verzögert wird?

Im Zuge von größeren Genehmigungsverfahren werden gut geeignete Potentialflächen für Wiederherstellungsflächen insbesondere betreffend FFH-Lebensraumtypen mit Sicherheit ein Thema werden. Aber diese sind bereits jetzt durch die FFH-Richtlinie anzusprechen. Wenn derartige Potentialflächen bereits in der Untersuchung des Raumes mitberücksichtigt werden, können Verzögerungen jedenfalls verhindert werden.

Für den Wiederherstellungsplan hat Österreich 1,5 Jahre Zeit (nach Ausschuss bis Vorlage bei der EK) und soll eine umfassende Beteiligung aller Betroffenen vorsehen – wie soll das möglich sein?

Mit wesentlichen Vorarbeiten einer Bürgerbeteiligung kann sofort begonnen werden. Bereits die korrekte Information über dieses Gesetz ist ein wesentlicher Baustein der Bürgerbeteiligung, mit der unmittelbar gestartet werden kann. Auch mit Ideen über Maßnahmen für Feldvögel, Bestäuber, Tagfalter, Waldvögel, Verbesserungen beeinträchtigter FFH-Lebensraumtypen und vieles mehr kann sofort begonnen werden. Hier können wir in Österreich an unzähligen erprobten Maßnahmen anknüpfen, bzw. aus Erfahrungen und Erkenntnissen bisheriger Angebote an Bewirtschafter*innen lernen.

Die Mitgliedsländer besprechen die nächsten 5 Monate mit der Europäischen Kommission wichtige Fragen, die vor allem das Format dieser Wiederherstellungspläne betrifft. Natürlich werden auch etliche inhaltliche Bereiche zu definieren sein. Aber – mit der Arbeit an diesen Plänen kann zumindest konzeptionell und gedanklich bereits heute begonnen werden.

Macht Österreich nicht schon genug im Naturschutz?

Österreich macht tatsächlich viel im Bereich Natur- und Umweltschutz. Gerade im landwirtschaftlichen Bereich ist Österreich Vorbild in ganz Europa, wir haben eines der größten Agrarumweltprogramme in der EU, den höchsten Anteil an Bio-Landwirten und vieles mehr. Gerade im Sinne eines fairen Wettbewerbs in der Land- und Forstwirtschaft Europas wäre es deshalb überaus wichtig, dass auch andere EU-Länder diesen Standard erreichen. Das wird durch das Renaturierungsgesetz gewährleistet.

Aber trotz der vielen Bemühungen gibt es immer noch einen starken Abwärtstrend in der Biodiversität Österreichs. Trotz der EU-rechtlichen Verpflichtungen zur Erreichung eines günstigen Erhaltungszustands von Arten und Lebensräumen u.a. durch das Natura 2000-Schutzgebietsnetzwerk zeigt sich über die letzten 20 Jahre, dass der Großteil der ungünstig bewerteten Schutzgüter weiterhin ungünstig geblieben ist und sich mehr Arten und Lebensraumtypen verschlechtert, als verbessert haben. Es fehlen in Österreich Strukturen im Wald, die extensiven Wiesen nehmen ab, die Insektenvielfalt ist rückläufig genauso wie Bestände der Feldvögel.

Berücksichtigt das Renaturierungsgesetz die Unterschiedlichkeit der Natur in Europa?

Alle Zielsetzungen – auch wenn sie für Europa gleich formuliert sind – berücksichtigen in einem Automatismus länderspezifische Eigenheiten. Ein Beispiel: wenn es heißt, dass ein bestimmter Waldtyp in seinem Zustand verbessert werden soll, dann betrifft dieses Ziel nur jene Länder, in denen der Waldtyp in keinem guten Zustand ist. Wenn es heißt, der Feldvogel-Index soll im jeweiligen Land verbessert werden, dann orientiert sich dieses Ziel an der Ausgangssituation der bestehenden Populationen der Feldvögel im jeweiligen Land, und nicht an einer europaweiten einheitlichen Maßzahl.

Inwieweit wird der Einfluss des dynamischen Klimawandels auf die Zielerreichung als auch zur Referenz auf Ausgangszustände durch die Überlagerung der natürlichen Prozesse in Ökosystemen berücksichtigt?

Am Beispiel der Moore lässt sich das sehr gut erklären. Entscheidend dabei ist die Zielsetzung der Moorregenerationsprojekte. Diese darf nicht rückwärtsgerichtet sein, da wir es heute mit Lebensgemeinschaften zu tun haben, die es früher nicht gab. Es gilt also auch der Frage nachzugehen, wie würde sich ein Moor unter dem Kontext des Klimawandels entwickeln, wenn es direkte Eingriffe wie Entwässerungen nicht gegeben hätte.

Entscheidend dabei ist jedoch immer, dass man ökologisch denkt und primär darauf abzielt einen standortgerechten Wasserhaushalt wiederherzustellen. Ist dies möglich, dann entscheiden letztlich natürliche Prozesse und der Klimawandel, ob die Entwicklung beispielsweise in Richtung Hochmoor oder Moorwald geht. Nur die Wiederherstellung eines standortgerechten Wasserhaushalts kann Moore klimafit machen und gleichzeitig ökologische Bedingungen schaffen, die die Grundlage sind, dass Moore ihre herausragenden Ökosystemleistungen erfüllen können.

Wird die Homepage sowie die Arbeitszeit für die Petition und die Arbeit an diesem Thema in irgendeiner Form mit öffentlichen Geldern finanziert? Also z.B. im Rahmen eines LE-Projekts? Oder wird sie von NGOs finanziell unterstützt?

Nein. Weder Sach- noch Personalkosten werden mit öffentlichen Geldern oder NGOs finanziert. Wolfgang Suske macht diese Arbeit ehrenamtlich, er übernimmt die Aufwendungen für die Personalkosten seiner Mitarbeiter*innen und die Sachkosten. Die entstehenden Kosten werden teilweise – aber bei weitem nicht kostendeckend – durch Spenden finanziert. Bis 23. 7. 2024 sind 4.280 € an Spenden eingegangen.

Müssen die Städte auch mehr Bäume pflanzen?

Der Artikel 8 regelt, dass die städtische Baumüberschirmung bis 2030 nicht abnehmen darf. Ab 2031 müssen die Gesamtflächen der städtischen Ökosysteme, somit auch der Baumbestände, steigen.

 


Schwerpunkt Landwirtschaft

Was bedeutet das Renaturierungsgesetz für landwirtschaftliche Betriebe?

Landwirtschaftliche Betriebe müssen nicht aktiv werden, ihre Teilnahme beruht auf Freiwilligkeit. Landwirte haben die Möglichkeit, durch etablierte Förderinstrumente wie den GAP Strategieplan und den Biodiversitätsfonds aktiv zur Verbesserung der Biodiversität beizutragen. Eine Maßnahme, mit der am Betrieb geschädigte Ökosysteme repariert werden, dient direkt auch der nachhaltigen Bewirtschaftbarkeit der Flächen.

Sind neuerliche Auflagen und Verkomplizierungen zu erwarten (zusätzlich zu GAP und den vielen Verweisen auf andere Gesetze/Verordnungen)?

Das liegt an uns – an Österreich, sowohl an den zuständigen Behörden und Ministerien als auch an den Bürger*innen, die sich an dem Prozess konstruktiv beteiligen können. Es wird mit Sicherheit neue Maßnahmenangebote und Anreize für die Wiederherstellung der im Gesetz angesprochenen Ökosysteme geben.

Reichen die 7% Biodiversitätsflächen nicht schon aus, um den Schmetterlingsindex zu erhöhen?

Das Agrarumweltprogramm ermöglicht es Landwirt:innenen, sehr qualitätsvolle Flächen anzulegen. Man kann also eine Basis-Biodiversitätsfläche anlegen oder mit einer Zusatzprämie eine besonders qualitätsvolle Biodiversitätsfläche. Die 7% orientieren sich an Studien, die sich mit dem ökologisch wirksamen Flächenbedarf für Insekten und Vögel auseinandergesetzt haben. Aber es geht nicht nur um Fläche, sondern auch um Qualität. 

Diese Maßnahmen werden von einem großen Teil der Landwirt:innen umgesetzt, aber die Verteilung in Österreich ist sehr ungleichmäßig. Es gibt Regionen, wo das wohl ausreichend ist, und es gibt Regionen, wo die Maßnahme kaum angenommen wird, und dort besteht dann Handlungsbedarf. Da muss man herausfinden, warum das nicht angenommen wird, und dann bessere oder regional angepasste Angebote machen.

Die landwirtschaftliche Wertschöpfung ist pro GVE ist seit Jahren rückläufig. Landwirtschaftliche Betriebe halten sich derzeit lediglich durch intensivere Flächenbewirtschaftung und Vergrößerung der Betriebe über Wasser. Soll eine stärkere Extensivierung die Landwirtschaft zu noch größeren Subventionsempfängern und damit abhängig von Institutionen und deren Maßnahmenumsetzungen machen?

Bauern und Bäuerinnen als bloße „Subventionsempfänger“ zu bezeichnen ist gefährlich und unrichtig, denn sie erhalten für gesellschaftlich relevante Leistungen zurecht finanzielle Mittel. Dass landwirtschaftliche Betriebe sich nur durch intensivere Flächenbewirtschaftung und Vergrößerung der Betriebe „über Wasser halten“ ist ebenfalls unrichtig. Es gibt gerade in Österreich unzählige Beispiele innovativer Betriebe, die nicht mehr bereit sind, immer weiterzuwachsen, sondern auf Qualität und Naturnähe setzen und damit sehr gutes Einkommen erzielen. Sowohl Betriebe die wachsen als auch Betriebe die extensivieren wollen, sollen Platz haben in wichtigen Wiederherstellungsprozessen unserer Ökosysteme.

Österreichs Bäuerinnen und Bauern gelten international als besonders naturverbunden. Das nutzt auch die Werbung, tagein und tagaus. Ein „Urlaub am Bauernhof“ mit Wiesen ohne Schmetterlinge ist undenkbar. Eine intakte Natur ist die Grundvoraussetzung für die Weiterentwicklung einer innovativen Landwirtschaft. Das Renaturierungsgesetz ist ein Motor für die Reparatur unserer Ressource. Je früher wir gemeinsam zu denken und zu arbeiten anfangen, umso besser wird das Ergebnis.

Werden die Bäuerinnen und Bauern bestraft, wenn Österreich die Ziele nicht erreicht?

In der finalen Version des Renaturierungsgesetzes wurden sämtliche Ziele dahingehend umformuliert, dass der jeweilige Mitgliedsstaat „Maßnahmen“ zu setzen hat, um dieses Ziel zu erreichen. Diese Maßnahmen werden im nationalen Wiederherstellungsplan dargelegt, der von der Europäische Kommission begutachtet und anerkannt wird. Das heißt, dass die Kommission prüft, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet scheinen, die Ziele zu erreichen. In weiterer Folge wird nur mehr überprüft, inwieweit das Mitgliedsland diese Maßnahmen auch setzt.

Wenn die Maßnahmen aus irgendwelchen Gründen nicht ausreichend greifen, dann müssen diese Maßnahmen nachgebessert werden. Die Grundbesitzer:innen bzw. die Bewirtschafter:innen sind keinesfalls verantwortlich für die Erreichung der Ziele. Im Gesetz ist zudem verankert, dass Maßnahme im Rahmen der Freiwilligkeit gesetzt werden müssen. Ein Mitgliedsland darf also Maßnahmen den Bewirtschafter:innen nicht aufzwingen.

Wie wird sichergestellt, dass die Ernährungssicherheit erhalten bleibt?

Das wird grundsätzlich mit Art. 1 des Gesetzes gewährleistet, denn eines der Ziele des Gesetzes ist die Ernährungssicherheit. Zahlreiche Regelungen zur Wiederherstellung unserer Ökosysteme sind Garant für die nachhaltige Produktion von Lebensmittel. Ohne die Sicherung unserer Bestäuber (Art.11) wie z.B. den Hummeln gibt es beispielsweise kein steirisches Kernöl mehr. Außerdem kann die Europäische Kommission die Umsetzung von Artikel 11 (landwirtschaftliche Ökosysteme) bei Gefahr für die Versorgung mit Lebensmitteln aussetzen.

Müssen Firmen, die Großgrundbesitzer sind, auch ihren Teil dazu beitragen?

Das Gesetz macht zwischen Groß- und Kleinbetrieben keinen Unterschied. Die Maßnahmen sind für keinen Betrieb verpflichtend. Jeder Betrieb wird Förderangebote gewissenhaft prüfen und an ihnen teilnehmen oder nicht teilnehmen.

Werden die Renaturierungsmaßnahmen zum Großteil auf landwirtschaftlich genutzten Flächen umgesetzt werden müssen?

Details auf diese Frage können erst mit den Wiederherstellungsplänen beantwortet werden. Aber die Landwirtschaft ist zweifelsfrei von diesem Gesetz flächenmäßig stark betroffen. 

Wie geht man mit Zielkonflikten im Naturschutz um, wenn z.B. auf einer ehemaligen Glatthaferwiese jetzt ein natürlich entwickelter Wald wächst?

Ein bereits entwickelter Wald wird kaum mit einem relevanten Kosten-Nutzenverhältnis sowie mit einer garantierten Nachnutzung als Wiese wieder zu einer Glatthaferwiese zurückgeführt werden. Es gibt möglicherweise Ausnahmefälle, wo wertvolle Feucht- oder Trockenwiesen, die erst im Verbuschungsstadium sind, bei vorhandenem landwirtschaftlichem Interesse in den jeweiligen Wiesentyp zurückgeführt werden. Aber die Renaturierung wird bei jenen Situationen ansetzen, wo die Kosten-Nutzenverhältnisse gut sind und deshalb auch die Akzeptanz für freiwillige Maßnahmen hoch sein wird.


Schwerpunkt Feuchtgebiete/Moore

Sind wir bei Mooren nicht schon auf einem guten Weg und hätten das Gesetz gar nicht mehr gebraucht?

In Österreich wurden erfreulicherweise in den vergangenen 30 Jahre zahlreiche Umsetzungsprojekte in Mooren durchgeführt. Moore sind äußerst komplexe Ökosysteme und eine Moorregeneration bedeutet viel mehr, als „ein paar Bretter in den Torf“ zu treiben. Diese drei Jahrzehnte konnten dazu genutzt werden, um immer bessere Methoden für eine Moorregeneration zu entwickeln.

Bei der Regeneration von Niedermooren und der Entwicklung von den oftmals entscheidenden Pufferzonen stehen wir erst am Anfang. Hinzu kommt, dass es in den Tieflagen praktisch kein Moor gibt, das nicht in irgendeiner Form beeinträchtigt ist. So gesehen ist auch in den Mooren noch sehr viel Arbeit zu leisten. Dazu wurde mit dem LIFE Projekt „AMooRe“ eine wesentliche Grundlage geschaffen.

Ist es auch vorgesehen, dass es auch Unterstützung für die Rückführung von Äckern zu (ehemaligen) Feuchtwiesen geben wird?

Wasser ist generell ein kostbares Gut und es gilt Methoden zu entwickeln, dass es an jenen Orten, wo es dringend benötig wird, so lange wie möglich in der Landschaft gehalten wird. Aus der Sicht des Natur-, Wasser- und Klimaschutzes kann die Rückführung von Äckern zu ehemaligen Feuchtwiesen unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen und des landschaftlichen Kontexts sowie der tatsächlichen Wasserverfügbarkeit eine sinnvolle Maßnahme im Sinne der Wiederherstellung beschädigter Ökosysteme sein. Sie wäre vielerorts auch für das Kleinklima dieser Landschaft und damit für die landwirtschaftliche Produktion wichtig. Hier braucht es sicher noch attraktivere Fördermöglichkeiten für die Grundbesitzer*innen.

Ist eine Automatik denkbar, dass Geldmittel vorrangig für den Ankauf von Biber-Flächen vorhanden sind und die Ablösesummen so hoch sind, dass jeder froh ist über den Biber, weil er sich woanders die doppelte Fläche damit kaufen kann?

Die ökologische Bedeutung des Bibers als Ökosystem-Ingenieur ist unstrittig und vor dem Hintergrund des Feuchtgebietsschutz von hoher Relevanz. Ein genereller Automatismus, dass wegen dem Renaturierungsgesetz Geldmittel vorrangig für den Ankauf von Biber-Flächen vorhanden seien, lässt sich davon aber keinesfalls ableiten. Eine verstärkte und gezielte Förderung unter Einbindung der Grundeigentümer*innen wäre jedoch in jedem Fall wünschenswert und äußerst kosteneffizient.

Ist im Wege des Renaturierungsgesetzes zu erwarten, dass landwirtschaftlich genutzte Torfflächen (denke an das Bild in der Veranstaltung des 17.7. „Moor versus intensiv genutztes Grünland“) wiedervernässt werden müssen und damit die landwirtschaftliche Nutzbarkeit verloren geht?

Ja, das ist auf freiwilliger Basis zu erwarten und wurde im Gesetz auch explizit so fixiert. Bis zum Jahr 2050 sollen 50 % dieser Flächen wiederhergestellt werden. Wir sind als breite Gesellschaft aufgefordert, uns diesem wichtigen und kritischen Thema ganzheitlich zu nähern. Es zählt die Gesamtperspektive.

Diesem Umstand wird in der Verordnung auch vorausschauend Rechnung getragen, da eine Wiederherstellung aller landwirtschaftlich genutzten Moorböden nicht möglich ist und gesamtgesellschaftlich nicht sinnvoll wäre. Wir sollten heute dort ansetzen, wo derartige Flächen unbedingt für Moor-Regenerationen benötigt werden, da ansonsten eine Wiederherstellung eines standortgerechten Wasserhaushalts nicht möglich ist. Zusätzlich gibt es in Österreich im Sinne der Verordnung mehrere Schwerpunktgebiete von Mooren und Moorböden, wo derartige Maßnahmen sinnvoll sind, um die herausragenden Ökosystemleistungen im Sinne der Klimawandelanpassung und des Moorschutzes zu nutzen. Es muss betont werden, dass auch diese Moorböden ohne natürliche Moorvegetation Träger wichtiger Ökosystemleistungen sind (Wasser- und Kohlenstoffspeicher).

Vor diesem Hintergrund gilt es heute gemeinsam Lösungen zu entwickeln, um eine nachhaltige Nutzung dieser Flächen zu fördern. Eine landwirtschaftliche Nutzung mit erhöhten Wasserständen ist mühevoll, aber möglich. Wichtig ist, dass dieser Mehraufwand vor dem Hintergrund der gesellschaftlichen Relevanz der Moore fair abgegolten wird. Es ist eine Investition in die Zukunft und die Verordnung wird zweifelsfrei neue Finanzierungsmöglichkeiten anstoßen.

Es müssen 20% der entwässerten Moore bis 2030, 30% bis 2040 und 50% bis 2050 wiedervernässt werden. Auf welcher Datenbasis wird hier gerechnet und wie soll so etwas im Miteinander mit der Landwirtschaft durchgeführt werden?

Unterschiedliche Projekte arbeiten derzeit an dieser Datenbasis, das exakte Flächenmaß dieser Böden ist noch nicht bekannt.

Die Wiederherstellung von Mooren und von landwirtschaftlich genutzten Moorböden bringt aufgrund der umfassenden Ökosystemleistungen in den Bereichen Klimaregulation, Wasserrückhalt auf Landschaftsebene und Biodiversitätsschutz für die Gesellschaft viele Vorteile mit sich. Jedenfalls sind im Vorfeld von Umsetzungsschritten Informationen über die Bedeutung der Wiedervernässung und betriebliche Gegebenheiten der Grundeigentümer*innen auszutauschen. Es steht außer Frage, dass die Teilnahme freiwillig erfolgt und Nachteile für die Grundeigentümer*innen fair abgegolten werden müssen.

Was passiert mit jenen entwässerten Flächen, die mittlerweile bereits versiegelt wurden? Muss diese Versiegelung ebenfalls durch landwirtschaftliche Kulturfläche kompensiert werden?

Nein, das ist weder möglich noch sinnvoll. Die Verordnung zielt auf die heute landwirtschaftlich genutzten Moorböden ab (Art. 11).

Muss ich jetzt alle Drainagen auf meinen Flächen rausreißen?

Nein, davon steht nichts im Gesetz.


Schwerpunkt WAld

Ist der Wald in Österreich nicht ohnehin in einem gutem Zustand und muss nicht renaturiert werden?

Für Österreichs Wälder und Forste stimmt dieses Argument nur teilweise. Wir haben zwar eines der strengsten Forstgesetze Europas und ein Teil der Wälder hat einen durchaus guten Zustand - vor allem wenn man das Flächenausmaß der verschiedenen unionsrechtlich geschützten Waldtypen betrachtet. Die gesamte Waldfläche in Österreich nimmt zwar statistisch zu, aber es wachsen auch die Kahlflächen infolge von Dürren, Stürmen und Käfer-Kalamitäten an. Diese Entwicklung wird sich aus klimatischen Gründen in Zukunft verstärken.
Im alpinen Raum gibt es etwa nur wenige vom Renaturierungsgesetz betroffene Waldtypen, die einen Verbesserungsbedarf im Flächenausmaß haben, so wie z.B. Eichen- Hainbuchenwälder oder Flaumeichenwälder. In kontinental geprägten Teilen Österreichs gibt es mehr Handlungsbedarf, der liegt insbesondere bei Schluchtwäldern, Auwäldern und Flaumeichen- und Steppenwälder (Quelle: Art. 17-Bericht der Periode 2013-2018).
Wenn die Naturnähe und Strukturen wie totholzreiche Altbestände als Lebensraum für die geschützten Waldarten wie etwa Vögel, xylobionte Käfer oder Fledermäuse in Betracht gezogen werden, dann wird der Renaturierungsbedarf der Wälder stärker deutlich. Betreffend die Waldartenzusammensetzung (z.B. Umwandlung von monotonen Baumpflanzungen in naturnahe, strukturreichere Mischwälder) überschneidet sich der Bedarf mit den ohnedies erforderlichen Klimafolgen-Anpassungen, die durch forstwirtschaftliche Zielsetzungen wie Steigerung der Klimafitness bzw. Resilienz, abgedeckt werden.

Wird durch das Totholz in Wäldern bei Fichtenbeständen nicht der Buchdrucker wieder gefördert?

Nein. Der Buchdrucker legt seine Eier nur in den Bast, das ist die nährstoffreiche Schicht zwischen Rinde und Holz, wenn dieser noch frisch, also nicht vertrocknet ist. Von abgestorbenen und ausgetrockneten Fichten geht somit keine Gefahr aus. Im Gegenteil, Totholz dient den Gegenspielern des Buchdruckers wie zum Beispiel dem Ameisenbuntkäfer, Kurzflügelarten oder parasitierenden Wespen als Lebensraum.

Verhindert die Verordnung zur Steigerung der Resilienz von Wäldern die Beimischung von Gastbaumarten?

In Artikel 13 Absatz 2 der Renaturierungsverordnung wird zwar den heimischen Arten der Vorzug gegeben, die Verordnung räumt jedoch ein, dass die Verwendung „nicht heimischer Arten, die an den lokalen Boden, den klimatischen und ökologischen Kontext und die Lebensraumbedingungen angepasst sind und eine Rolle bei der Erhöhung der Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel spielen“ ihre Berechtigung haben können.

Wie möchte man bei der Umsetzung der Verordnung damit umgehen, dass sich im Wald aktuell die Baumarteneignungen stark verschieben? Beispielsweise die Vitalität der Buche wird in der submontanen Waldstufe in vielen Regionen stark abnehmen, Höhenstufen der Standortstypen um mehr als 500 Höhenmeter nach oben wandern.

Die Renaturierung von Waldökosystemen ist in Zusammenhang mit dem Klimawandel eine Herausforderung. Es erscheint jedoch empfehlenswert, nicht gegen die gegenwärtig stattfindende Verschiebung der vertikalen Verbreitung der Arten vorzugehen. Im Gegenteil, die Veränderung sollte in manchen Bereichen unterstützt werden. Prioritär sollten Sekundäre Fichtenwälder in strukturierte Mischwälder umgewandelt werden.

Die potenzielle Natürliche Waldgesellschaft kann hier ein Anhaltspunkt sein. Als Zusatzhilfe dient die dynamische Waldtypisierung, die in einzelnen Bundesländern bereits zur Verfügung steht und Baumartenempfehlungen für die Zukunft gibt. Geeignete, naturverjüngte Baumarten sind zu bevorzugen. Das Baumartenspektrum kann durch auf ihre Standorttauglichkeit hin gut untersuchte Herkünfte nicht heimischer Baumarten ergänzt werden.

Werden wir durch das Gesetzes stärker auf Holz-Importe angewiesen sein?

Das Gesetz enthält keine einzige Maßnahme, sondern lediglich fachliche Ziele. Im Bereich des Waldes sind es – betreffend den Handlungsbedarf in Österreich – punktuelle relevante Verbesserungen im Bereich der Flächen und der Strukturen. Die meisten unserer Waldbewirtschafter:innen zeigen uns jetzt schon, dass die Ziele auf dem Weg eine nachhaltigen Bewirtschaftung problemlos und oft auch im Eigeninteresse des Betriebs umgesetzt werden können.

Sind Flächen mit waldgefährdenden Wildschäden per se zu renaturieren?

Nein, sind sie nicht. Es kann nämlich sein, dass waldgefährdende Wildschäden auch in gegenwärtig intakten und resilienten Waldökosystemen auftreten. Dauert der waldgefährdende Wildeinfluss so lange an, dass eine Verschlechterung des ökologischen Zustandes des Waldes zu erwarten ist, dann wären gegebenenfalls Maßnahmen zu setzen.
Bei der Renaturierung von Wäldern kann aber der Wildeinfluss hinderlich sein. Zum Beispiel dann, wenn der Umbau sekundären Fichtenmonokulturen in strukturierte, artenreiche Mischwälder aufgrund von Wildeinfluss verzögert oder verunmöglicht wird.


Schwerpunkt Flüsse

Da auch die geübte Praxis der fischereilichen Bewirtschaftung einen starken Einfluss auf den ökologischen Gewässerzustand (u.a. Zustand der Fische) haben kann, erhebt sich die Frage, ob mit dem Renaturierungsgesetz diesbezügliche Maßnahmen und Ziele angedacht sind bzw. ob auch das Thema Fischereibewirtschaftung bei den Wiederherstellungsplänen ein Thema sein wird. Wie wird dieses Thema der möglichen Auswirkungen der Fischereibewirtschaftung (Binnengewässer) auf die Biodiversität der Gewässerlebensgemeinschaften auf europäischer Ebene geregelt?

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass vor allem die Gewässerverbauung (z.B. Regulierung), der Einstau, die Unterbrechung des Flusslaufes durch Querwerke sowie der Schwallbetrieb bei Wasserkraftanlagen und in vielen Gegenden Europas auch noch die chemisch-physikalische Wasserqualität die aktuell weitaus größten Problembereiche sind als die Fischerei.

Vor allem wirtschaftlich getriebene fischereiliche Bewirtschaftungsmethoden haben natürlich auch einen Einfluss auf die Fischzönose und damit auf den ökologischen Zustand. Bei dem Thema „Gewässerrenaturierung“ und Wiederherstellung der Habitate für FFH-geschützte Arten sowie sonstiger Flusshabitate muss aus gewässerökologischer Sicht diese Einflussmöglichkeit natürlich mitberücksichtigt werden.
Auf europäischer Ebene wird im Renaturierungsgesetz nur die Meeresfischerei direkt angesprochen. Die Binnenfischerei ist Sache der jeweiligen Nationalstaaten. Fischereigesetze sind in Österreich Bundesländerangelegenheit.

Geht es bei Gewässern nur um Oberflächengewässer oder auch um das Grundwasser? Gibt es im Gesetz Ansätze, um Wasser in der Landschaft zurückzuhalten, um den Grundwasserspiegel wieder zu heben?

 Der „Gewässerartikel“ ist der Artikel 9 des Gesetzes, bei dem geht es vorderhand um Oberflächengewässer, also Flüsse und deren Durchgängigkeit, bzw. um einen funktionierenden Überschwemmungszonen-Bereich.

Grundwasser ist indirekt im Kapitel 11angesprochen, wo es um die Moore und deren Regeneration geht, bzw. im Art. 4, da dort etliche Lebensraumtypen angesprochen werden, die sehr stark vom Grundwasser abhängig sind (z.B. Auwälder oder Pfeifengraswiesen).

Kann das Renaturierungsgesetz im österreichischen Hochwasserrisikomanagementplan (der 2028 neu erstellt werden muss) berücksichtigt werden?

Das wäre selbstverständlich sehr sinnvoll und wird von den zuständigen Stellen entschieden.

Zur Durchgängigkeit der Fließgewässer: wie geht man mit geplanten Kleinwasserkraftwerken um?

An der Bewilligungspflicht und den Prüfpflichten (Naturschutzverfahren, Naturverträglichkeitsprüfungen, Umweltverträglichkeitsprüfungen, …) ändert das Renaturierungsgesetz vorderhand nichts. Die Neuanlage eines Kraftwerks muss jedenfalls gem. dem Stand der Technik so geplant werden, dass die Durchgängigkeit des betroffenen Flusses – ein zentrales Ziel des Renaturierungsgesetzes - nicht beeinträchtigt wird. Diese Vorgabe ist nicht neu und bestand schon vor dem Beschluss des Renaturierungsgesetzes.

Werden die Gewässerverbände dazu verpflichtet, Fischaufstiegshilfen einzubauen?